StPO § 236 – Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 236 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
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