StPO § 238 – Verhandlungsleitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 238 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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