StPO § 240 – Fragerecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 240 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.
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