StPO § 241 – Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 241 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
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