StPO § 241a – Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 241a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (2) Die in § 240 Abs.
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