StPO § 242 – Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 242 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
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