StPO § 243 – Gang der Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 243 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.