StPO § 244 – Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 244 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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