StPO § 245 – Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 245 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist.
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