StPO § 246a – Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 246a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
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