StPO § 248 – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 248 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
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