StPO § 249 – Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 249 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
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