StPO § 252 – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 252 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
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