StPO § 255 – Protokollierung der Verlesung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 255 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
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