StPO § 257 – Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 257 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
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