StPO § 258 – Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 258 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
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