StPO § 260 – Urteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 260 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
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