StPO § 261 – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 261 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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