StPO § 263 – Abstimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 263 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
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