StPO § 265a – Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 265a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.