StPO § 266 – Nachtragsanklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 266 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.