StPO § 267 – Urteilsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 267 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden.
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