StPO § 268 – Urteilsverkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 268 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.