StPO § 268b – Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 268b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
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