StPO § 269 – Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 269 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
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