StPO § 270 – Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 270 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend.
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