StPO § 275 – Absetzungsfrist und Form des Urteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 275 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen.
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