StPO § 276 – Begriff der Abwesenheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 276 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
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