StPO § 285 – Beweissicherungszweck
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 285 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
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