StPO § 286 – Vertretung von Abwesenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 286 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
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