StPO § 288 – Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 288 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
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