StPO § 289 – Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 289 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
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