StPO § 291 – Bekanntmachung der Beschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 291 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.