StPO § 293 – Aufhebung der Beschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 293 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme.
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