StPO § 295 – Sicheres Geleit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 295 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
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