StPO § 297 – Einlegung durch den Verteidiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 297 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
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