StPO § 300 – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 300 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
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