StPO § 301 – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 301 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
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