StPO § 302 – Zurücknahme und Verzicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 302 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.
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