StPO § 303 – Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 303 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
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