StPO § 305a – Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 305a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig.
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