StPO § 308 – Befugnisse des Beschwerdegerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 308 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs.
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