StPO § 311 – Sofortige Beschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 311 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
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