StPO § 312 – Zulässigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.