StPO § 314 – Form und Frist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 314 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs.
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