StPO § 315 – Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 315 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird.
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