StPO § 319 – Verspätete Einlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 319 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen.
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