StPO § 320 – Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 320 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
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