StPO § 321 – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 321 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
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