StPO § 322 – Verwerfung ohne Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 322 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
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